Rückkehrbereitschaft – abgelehntes Schengen Visum

Rückkehrbereitschaft

Die Vielzahl der Visa Anträge werden abgelehnt, weil seitens der Deutschen Botschaft vielfach die sogenannte Rückkehrbereitschaft angezweifelt wird, es wird also zunächst unterstellt, dass der Antragsseteller nach Ablauf der Gültigkeit des Visums illegal in Deutschland oder einem anderen EU Staat bleiben wird.

Die deutsche Botschaft muss daher davon überzeugt sein, dass dies nicht zu befürchten ist. Diese sogenannte Rückkehrbereitschaft muss daher ausführlich dargelegt werden.

Positiv beurteilt wird diese in der Regel, wenn die einreisende Person eine Verwurzelung im Herkunftsland nachweisen kann.

Diese wird dann bei einer familiären Verwurzelung, minderjährige Kinder, einen festen Arbeitsplatz oder das Bestehen von Grundeigentum in dem Herkunftsland ein, Sparguthaben wie auch in Thailand lebende Familienangehörige angenommen.
Durch die intensive Prüfung der Rückkehrbereitschaft soll vermieden werden, dass sich der Antragsteller nach Ablauf der erlaubten 90 Tage weiterhin unberechtigt im Schengen Raum aufhält und nicht mehr in sein Heimatland zurückkehrt.

Gerade bei einer thailändischen Freundin, die ihren Lebensunterhalt durch Zahlungen aus dem Ausland bestreitet, kann die Annahme der Rückkehrbereitschaft, sowie die Verwurzelung in Thailand daher Schwierigkeiten bereiten.

Allerdings stellt der Begriff der Rückkehrbereitschaft einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, dies bedeutet, dass eine Überprüfung der richtigen Anwendung sehr schwierig ist und die Entscheidung der einzelnen Sachbearbeiter nur sehr schwer zu überprüfen ist.

Wie das Bundesverwaltungsgericht 2011 festgestellt hat, kann ein Visum bereits dann abgelehnt werden, wenn geringe Zweifel an der Bereitschaft zur Rückkehr vorliegt. Der Begriff des geringen Zweifels ist ein sehr dehnbarer, es obliegt letztlich oftmals der Willkür des jeweiligen Sachbearbeiters, ob ein Visum erteilt wird oder nicht.

Es ist daher äußerst wichtig bereits bei der Antragstellung die Rückkehrbereitschaft zu begründen, wird dies nicht hinreichend getan, kann ein langwieriger Instanzengang folgen.

Aus diesem Grund sollte man bereits bei der Antragstellung auf professionelle Hilfe zurück greifen.

Im Falle einer ablehnenden Entscheidung durch die deutsche Botschaft in Bangkok kommt zunächst eine sogenannte Remonstration in Betracht. Es soll der Botschaft hierdurch nochmals die Möglichkeit gegeben werden, erneut über den Einzelfall zu entscheiden. Es können in diesem Verfahren weitere Belege und Nachweise vorgelegt werden.

Im Falle einer erneuten Nichterteilung eines Besuchervisums bleibt dann nur noch die Möglichkeit einer Klage vor dem Verwaltungsgericht Berlin.

Dieser Weg ist mühsam, zeitintensiv und mit erheblichen Kosten verbunden. Es kann allerdings auch ein Antrag auf Erteilung von Prozesskostenhilfe gestellt werden, dieser dürfte in der Regel, falls die Klage nicht von vornherein unbegründet erscheint, positiv entschieden werden. Dem thailändischen Antragsteller, der das Verfahren von Thailand aus in eigenem Namen betreiben kann, entstehen somit keine Kosten.