Grunderwerb in Thailand mittels einer Thai Company

Eine durch Ausländer in der Vergangenheit häufig genutzte Möglichkeit in Thailand Grundstücke zu erwerben war die Gründung einer thailändischen Firma bzw. einer Thai Limited, die dann ein Grundstück erwirbt und  somit Eigentümer des Grundstücks wird.

Bei einer solchen Konstruktion, die häufig in den Ferienregionen wie Phuket, Pattaya oder Hua Hin empfohlen und angewandt wird, ist jedoch höchste Vorsicht geboten, denn auch den thailändischen Behörden ist diese Vorgehensweise nicht unbekannt.

Aus diesem Grund wurde vor Kurzem angekündigt, dass die Behörden Firmen, die offensichtlich nur gegründet wurden, um anschließend ein Grundstück zu erwerben, künftig stärker überprüft werden, denn falls diese Firma nur den Sinn und Zweck hat, ein Grundstück für einen Ausländer zu erwerben, stellt dies eine Umgehung thailändischen Rechts dar und führt zur Nichtigkeit also zur Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts.

Zu beachten ist bei dieser Art des Eigentumserwersb weiterhin, dass ein möglicher Konflikt mit den Strafverfolgungsorgangen entstehen kann und eine Abhängigkeit von den Thai Teilhabern bestehen kann, wenn weitergehend vertragliche Vereinbarungen unter den Partnern fehlen. Schließlich entstehen Folgekosten, wie die Erstellung von Bilanzen etc.

Insbesondere dürften gerade in den Fokus der Behörden Firmen rücken, die lediglich den gesetzlichen Mindeststandard erfüllen, also an denen die thailändische Seite lediglich 51% hält und die ausländische 49%.

Vor dieser “Minimalkonstruktion” kann daher nur gewarnt werden.

Es sollte daher dringend darauf geachtet werden, dass mindestens 60% der Anteile in thailändischer Hand sind, weiterhin sollte es sich um eine “arbeitende Firma” handeln, die bspw. Umsätze dadurch erzielt, dass Sie das Haus an den ausländischen Direktor vermietet.

Nach den thailändischen Gesetzen ist für die Gründug einer Limited Company  vorgesehen, dass diese aus mindestens 3 Anteilseignern besteht, wobei der Anteil der thailändischen Anteilseigner nicht weniger als 51% betragen darf. Dies hat wiederum zur Folge, dass Ausländer keine Mehrheit an einer Thai Firma haben können.

Der Ausländer kann sich jedoch durch einen Vertrag mit den thailändischen Anteilseignern die Rechte am Grundstück sichern, indem diese vertraglich auf ihre Ansprüche am Grundstück verzichten. Weiterhin sind Gesellschafterverträge denkbar, bei denen der ausländische Partner, trotz einer minder Beteiligung über die Geschicke der Firma bestimmt.

Vorteil dieser Form des Eigentumserwerbs ist es, dass der Ausländer die Möglichkeit hat, durch eine “arbeitende” Firma mit entsprechenden Angestellten eine Arbeitserlaubnis und somit ein Jahresvisum zu beantragen. Wobei dies natürlich nur für Personen von Interesse ist, die noch kein sogenanntes „Retirement Visum“ altersbedingt beantragen können.

Wie jedoch oben ausgeführt ist höchste Sorgfalt beim Grunderwerb unter vorheriger Gründung einer thailändischen Firma geboten. Es ist dringend anzuraten in der Gründungsphase professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen, andernfalls läuft man Gefahr, dass man im schlimmsten Fall seinen Grund und Boden verliert.

Bei weitergehenden Fragen zum Grunderwerb in Thailand, sowie anderen rechtlichen Fragen, wenden Sie sich gerne entweder unter www.thairecht.comoder info@thairecht.coman mich und meine Thaikollegen.